Hammer-Urteil : Aufkauf von Staatsanleihen durch EZB teilweise verfassungswidrig !

Hammer-Urteil : Aufkauf von Staatsanleihen durch EZB teilweise verfassungswidrig !

Verfassungsgericht: Bundesregierung und Bundestag müssen EZB-Beschlüsse prüfen !

 

+++ LIVE / DIREKT +++ Gerichtsurteilsverkündung 05.05.2020

 

 

 

 

Von Conservo

 

Weitreichende Entscheidung in Karlsruhe: Der Kauf von Staatsanleihen durch die Europäische Zentralbank (EZB) verstößt gegen das Grundgesetz – zumindest in Teilen. Das ist ein historisches Urteil. Der Aufkauf von Staatsanleihen durch die EZB verstößt teilweise gegen das Grundgesetz, weil Bundesregierung und Bundestag die EZB-Beschlüsse nicht geprüft haben. Dieses Urteil verkündete das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag.

Die Beschlüsse der Notenbank seien kompetenzwidrig ergangen, entschieden die Karlsruher Richter mit dem am Dienstag verkündeten Urteil. Bundesregierung und Bundestag hätten durch ihr tatenloses Zusehen Grundrechte verletzt.

Der Senat stellte aber keine verbotene Staatsfinanzierung fest. Die aktuellen Corona-Hilfen der EZB waren jedoch nicht Gegenstand der Entscheidung. (Az. 2 BvR 859/15 u.a.)

 

Historisches Verfassungsurteil

Das Gericht stelle erstmals in seiner Geschichte fest, dass Handlungen und Entscheidungen europäischer Organe offensichtlich nicht von der europäischen

Kompetenzordnung gedeckt seien, sagte Präsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung. Sie könnten daher in Deutschland keine Wirksamkeit entfalten.

Das Urteil erging mit sieben zu eins Stimmen. „Bundesregierung und Deutscher Bundestag sind aufgrund ihrer Integrationsverantwortung verpflichtet, der bisherigen Handhabung der PSPP (das EZB-Aufkaufprogramm) entgegenzutreten“, heißt es in dem Urteil.

Zwischen März 2015 und Ende 2018 hatte die Notenbank rund 2,6 Billionen Euro in Staatsanleihen und andere Wertpapiere gesteckt – den allergrößten Teil über das Programm PSPP (Public Sector Purchase Programme), auf das sich das Urteil bezieht. Zum 1. November 2019 wurden die umstrittenen Käufe neu aufgelegt, zunächst in vergleichsweise geringem Umfang von 20 Milliarden Euro im Monat.

 

Verfassungsrichter stellen sich gegen Europäischen Gerichtshof

Über Anleihenkäufe kommt viel Geld in Umlauf, das heizt normalerweise die Inflation an. Die EZB strebt mittelfristig eine Teuerungsrate knapp unter 2,0 Prozent an. Denn stagnierende oder fallende Preise können Verbraucher und Unternehmen verleiten, Investitionen aufzuschieben. Das kann die Konjunktur bremsen.

Mit ihrem Urteil stellen sich die Verfassungsrichter gegen den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser hatte dem Kaufprogramm im Dezember 2018 gegen massive Bedenken aus Karlsruhe seinen Segen erteilt. Diese Vorabentscheidung aus Luxemburg sei „schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar“, hieß es in der Entscheidung der deutschen Verfassungsrichter.

Die Deutsche Bundesbank ist der größte Anteilseigner der EZB, mit etwas mehr als 26 Prozent. Entsprechend groß ist ihr Kaufvolumen.

 

EZB weitete Anleihenkäufe in Corona-Krise noch aus

Wegen der Corona-Pandemie verkündeten nur fünf der acht Richter des Zweiten Senats das Urteil. Ursprünglich sollte das schon am 24. März passieren. Der Termin musste wegen der Ausbreitung des Virus aber verschoben werden.

Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzufedern, hat die EZB ihre Anleihenkäufe noch einmal deutlich ausgeweitet. Laufende Kaufprogramme wurden aufgestockt, um 120 Milliarden Euro bis Ende 2020. Dieses Geld soll vor allem in Unternehmenspapiere fließen. Ein Extra-Krisenprogramm mit 750 Milliarden Euro soll mindestens bis Jahresende laufen – und bei Bedarf „ohne Einschränkung“ ausgeweitet werden. Diese Programme waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

Anlass für das Urteil waren vier Verfassungsbeschwerden aus den Jahren 2015 und 2016. Geklagt hatten unter anderen der frühere CSU-Vizeparteichef Peter Gauweiler sowie die Ex-AfD-Politiker Bernd Lucke und Hans-Olaf Henkel. Eine weitere Klägergruppe wurde von dem Berliner Finanzwissenschaftler Markus Kerber vertreten.

Verwendete Quellen:

 

 

Der Beitrag erschien zuerst auf Conservo, dem Partnerblog von 99Thesen

 

 

 

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Weitere Informationen

 

 

 

 

 

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum EZB-Anleihenkaufprogramm vom 05.05.2020

 

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