Kirchen sind gefordert: Gottesdienstverbot verletzt Kernbereich der Religionsfreiheit

Kirchen sind gefordert: Gottesdienstverbot verletzt Kernbereich der Religionsfreiheit

Kreative Pfarrerin erfindet Abendmahl-to-Go  + Gottesdienste + Abendmahl

 

 

 

Von Peter Helmes

 

Kneifen die Kirchen vor der Beantwortung der Frage: Ist ein Gottesdienstverbot mit Religionsfreiheit vereinbar?

Dieses Verbot, das am Mittwoch letzter Woche (15.4) von Bund und Ländern vereinbart worden war, untersagt Gottesdienste mit Gläubigen „zum Schutz vor der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus“. (Am 30. April will Kanzlerin Angela Merkel (CDU) erneut mit den Ministerpräsidenten beraten.)

Zuvor hatte Staatssekretär Markus Kerber mit Vertretern religiöser Gemeinschaften gesprochen. Teilnehmer waren Repräsentanten der katholischen und evangelischen Kirche, der orthodoxen Christen, des Zentralrats der Juden sowie des Koordinationsrats der Muslime sowie Vertreter dreier Bundesländer.

Die evangelische und katholische Kirche kündigten an, in der kommenden Woche Konzepte mit Abstands- und Hygieneregelungen vorzulegen. Ziel sei es, „möglichst bald“ wieder Gottesdienste abhalten zu können. Ob das schon am ersten Mai-Wochenende der Fall sein könnte, sei offen und gegebenenfalls je nach den Bedingungen der einzelnen Gemeinden regional unterschiedlich, sagte der Bevollmächtigte der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Martin Dutzmann, dem Evangelischen Pressedienst.

Auch der Zentralrat der Juden will nach eigenen Angaben ein Hygienekonzept vorlegen.

Der Sprecher des Koordinierungsrats der Muslime, Burhan Kesici, sagte, die muslimischen Glaubensgemeinschaften würden sich an die Beschränkungen halten. Für die Muslime beginnt Ende der kommenden Woche der heilige Fastenmonat Ramadan. (Man darf gespannt sein!)

Auf einen Protest, gar eine Weigerung seitens der Kirchen brauchte man gar nicht erst zu warten. „Kotau“ kommt zwar aus dem Chinesischen, aber hat längst die Gläubigen und die meisten „BürgerInnen und Bürger“ auch unseres Landes ergriffen. Lediglich der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Georg Bätzing, hatte das Gottesdienstverbot im Vorfeld als „unverständlich“ kritisiert. Das war´s.

Vor dem Gespräch hatte die katholische Kirche an ihre grundgesetzlich garantierten Rechte erinnert. Es sei notwendig, daß nicht nur der Einzelhandel öffne, sondern Weiterlesen

Bundesverfassungsgericht: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Versammlungsverbot teilweise erfolgreich

Bundesverfassungsgericht: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein

Versammlungsverbot teilweise erfolgreich

 

Versammlungen können so unter bestimmten Auflagen , die den Infektionsschutz gewährleisten, genehmigt werden

 

 

 

 

Beschluss vom 15. April 2020
1 BvR 828/20

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gießen und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Versammlungsverbot teilweise stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Stadt Gießen insoweit wiederhergestellt, als danach die von dem Beschwerdeführer für den 16. und 17. April 2020 angemeldeten Versammlungen verboten wurden. Die Versammlungsbehörde hatte unzutreffend angenommen, die Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus enthalte ein generelles Verbot von Versammlungen von mehr als zwei Personen, die nicht dem gleichen Hausstand angehören und daher die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit verletzt, weil sie nicht beachtet hat, dass zu deren Schutz ein Entscheidungsspielraum bestand. Die Stadt Gießen hat, wie die Kammer ausdrücklich entschieden hat, Gelegenheit, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer erneut darüber zu entscheiden, ob die Durchführung der vorgenannten Versammlungen von bestimmten Auflagen abhängig gemacht oder verboten wird.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer meldete bei der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens mehrere Versammlungen unter dem Motto „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“ an. Als vorgesehene Versammlungstermine wurden der 14., 15., 16. und 17. April 2020, jeweils von 14 bis 18 Uhr, Weiterlesen